Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie MON 810 zum Zweck des Anbaus in Österreich
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 2
31.05.2008
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in Paragraph eins, genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
11.09.2017
20005834
NOR40098901