Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar
    1. Ziffer eins
      von Kapitänspatenten
      1. Litera a
        auf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. Litera b
        auf eine bestimmte Antriebsleistung,
      3. Litera c
        auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
      4. Litera d
        auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,
      5. Litera e
        auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
    2. Ziffer 2
      von Schiffsführerpatenten, ausgenommen das Schiffsführerpatent – Raft,
      1. Litera a
        auf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. Litera b
        auf eine bestimmte Antriebsleistung,
      3. Litera c
        auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
      4. Litera d
        bei gemäß Paragraph 128, Absatz 4, Ziffer 4, erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge, Antriebsart und -leistung sowie Steuerungsart baugleiche Fahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      von Schiffsführerpatenten – Raft auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile.
  2. Absatz 2,Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
  4. Absatz 4,Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (Paragraph 126, Absatz eins,) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.
  5. Absatz 5,Besteht Anlass zur Annahme, dass der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens (Paragraph 126, Absatz eins,) verlangt werden.