Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

29.05.2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz einsArzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, haben dieser Verordnung zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber ab 1. Jänner 2011 zu entsprechen.
  2. Absatz 2Entspricht die Kennzeichnung einer bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr befindlichen Handelspackung nicht den Vorschriften gemäß Paragraphen 25 bis 28, darf diese dennoch weiter abgegeben werden.
  3. Absatz 3Dient die Änderung der Kennzeichnung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraphen 25 bis 28, so ist diese Änderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Vorlage eines Modells der Außenverpackung (Mock-up) zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098655