Kennzeichnungsverordnung 2008
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
V
Paragraph 40,
29.05.2008
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Die Außenverpackung und die Primärverpackungen dürfen zusätzlich zu den Angaben, die in der Kennzeichnung enthalten sein müssen, weitere Angaben enthalten, sofern diese im Interesse der Arzneimittelsicherheit gelegen sind und den Angaben in der Gebrauchs- und Fachinformation nicht widersprechen. Abweichende Angaben, sofern sie im Interesse der Arzneimittelsicherheit gelegen sind, können auf begründeten Antrag hin vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gewährt werden.
Gebrauchsinformation
29.09.2017
20005827
NOR40098643