Absatz eins,Die Kennzeichnung hat ein unverschlüsseltes Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt, oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.
Kennzeichnungsverordnung 2008
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 15
29.05.2008
01.02.2019
82/04 Apotheken, Arzneimittel
08.02.2019
20005827
NOR40098618