Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Artikel 9

Koordination und Gesamtleitung

  1. Absatz einsDie Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaats.
  2. Absatz 2Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaats werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
  3. Absatz 3Die Behörden des Einsatzstaats leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaats Schutz und Hilfe.