Absatz eins,Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 1993 subsumiert werden, wenn dieser die in Paragraph 9, Absatz eins bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welcher der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 1993, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (backfilling).