(5)Absatz 5,Sind die in Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach § 21 Abs. 1 Z 1 bis 3 InvFG 1993 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus Instrumenten im Sinne des § 20 Abs. 1 InvFG 1993 einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen, Wechselkursen, Währungen und Zinssätzen.Sind die in Absatz eins bis 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 InvFG 1993 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus Instrumenten im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, InvFG 1993 einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen, Wechselkursen, Währungen und Zinssätzen.