Absatz eins,Zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
- Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt,
- Ziffer 2die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß Paragraph 3 b, oder eine gemäß Paragraph 3 c, anerkannte Berufsausbildung,
- Ziffer 3die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Ziffer 2, zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Absatz 2, bezeichneten Art und Dauer,
- Ziffer 4die volle Geschäftsfähigkeit,
- Ziffer 5die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
- Ziffer 6die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
- Ziffer 7die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.