Kurztitel

Banderolenverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.05.2008

Außerkrafttretensdatum

26.01.2022

Index

80/03 Weinrecht

Text

Herstellung und Ausgabe von Banderolen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Betriebe, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens zu melden.
  2. Absatz 2,Dieser Meldung sind ein Muster der im Betrieb hergestellten Banderolen sowie ein Auszug über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung beizulegen, aus denen die Berechtigung des Betriebes hervorgeht, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen.
  3. Absatz 3,Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes 1999 idgF. hat die Aufhebung der Registrierung zu Folge. Die Bundeskellereiinspektion ist zu einer Nachschau und zu entsprechenden Kontrollen in den betreffenden Betrieben berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20005821

Dokumentnummer

NOR40098455