Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.05.2008

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
  2. Absatz 2,„Verpackt” (Absatz eins,) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
  3. Absatz 3,Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.