Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.05.2008

Text

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Einberufung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
  2. Absatz 2,Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.