Absatz einsHersteller von Gerätebatterien haben Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a,, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.