(2)Absatz 2Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Gerätebatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 4 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Gerätebatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, Ziffer 4, durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.