Batterienverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
V
Paragraph 8,
26.09.2008
30.06.2015
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 13 a, AWG 2002 haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen, wie diese sicher entnommen werden können, und Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien für den Verbraucher beigefügt sein. Das gilt nicht für die Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.
Elektrogerät
13.04.2021
20005815
NOR40098380