Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Stoffverbote und Vermeidung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,
    1. Ziffer eins
      Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und
    2. Ziffer 2
      Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind,
    auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:
    1. Ziffer eins
      Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;
    2. Ziffer 2
      medizinische Geräte;
    3. Ziffer 3
      schnurlose Elektrowerkzeuge.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für Batterien, sofern diese vor dem 26. September 2008 in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098376