Absatz einsUnbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,
- Ziffer einsBatterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und
- Ziffer 2Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind,
auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.