Kurztitel

Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Text

Artikel 16

Angestellte und Beamte von ICPO-Interpol

(1) Während der Dauer eines dienstlichen Aufenthalts genießen jene Angestellte und Beamte von ICPO-Interpol, die nicht unter Artikel 14 fallen, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Litera a
    Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte oder Beamte von ICPO-Interpol sind;
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  3. Litera c
    Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  4. Litera d
    Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von ICPO-Interpol während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

(3) Ehemalige Angestellte von ICPO-Interpol gemäß Artikel 1 Litera e, sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von ICPO-Interpol bezahlte Ruhegenüsse befreit. Die Republik Österreich behält sich jedoch das Recht vor, diese Ruhegenüsse bei der Festsetzung der von den Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuern zu berücksichtigen.