Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008,
Artikel 16,
01.06.2008
(1) Während der Dauer eines dienstlichen Aufenthalts genießen jene Angestellte und Beamte von ICPO-Interpol, die nicht unter Artikel 14 fallen, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:
(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von ICPO-Interpol während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
(3) Ehemalige Angestellte von ICPO-Interpol gemäß Artikel 1 Litera e, sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von ICPO-Interpol bezahlte Ruhegenüsse befreit. Die Republik Österreich behält sich jedoch das Recht vor, diese Ruhegenüsse bei der Festsetzung der von den Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuern zu berücksichtigen.