Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 10

Versicherungen und Sanitätsversorgung

(1) Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung oder versorgungsrechtliche Absicherung für körperliche Schädigungen sicher.

(2) Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098333