Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Vertrag – Schweiz
Artikel 10
01.06.2008
31.01.2019
19/10 Friedenssicherung
(1) Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung oder versorgungsrechtliche Absicherung für körperliche Schädigungen sicher.
(2) Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.
18.01.2019
20005811
NOR40098333