Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Vertrag – Schweiz
Artikel 9
01.06.2008
31.01.2019
19/10 Friedenssicherung
Ereignet sich ein Unfall oder ein Zwischenfall auf dem Staatsgebiet der einen Partei im Rahmen der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit, in dem Personal oder Sachen der anderen Partei verwickelt sind, sind Experten dieser anderen Partei in der Untersuchungskommission der Partei, auf dessen Staatsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat, zur Anhörung beizuziehen.
18.01.2019
20005811
NOR40098332