Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Vertrag – Schweiz
Artikel 5
01.06.2008
31.01.2019
19/10 Friedenssicherung
(1) Die Parteien erklären ihre Absicht, regelmäßig grenzüberschreitende Übungen zur Vorbereitung der Sicherung des gemeinsamen Interessensgebietes gegen nichtmilitärische Bedrohungen durchzuführen.
(2) Die technische Sicherheit von militärischen Sachen wird durch den Entsendestaat gewährleistet.
(3) Die Bewachung obliegt dem Aufnahmestaat. Die Streitkräfte des Entsendestaates arbeiten mit dem Aufnahmestaat zusammen.
18.01.2019
20005811
NOR40098328