Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Vertrag – Schweiz
Artikel 4
01.06.2008
31.01.2019
19/10 Friedenssicherung
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen betreffen:
(2) Die Parteien legen die Maßnahmen zur Ausführung und Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Luftraum in gemeinsamer Absprache mittels Abschluss von technischen Vereinbarungen fest. Die Parteien tauschen Auskünfte und Informationen aus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitragen können.
(3) Die jeweiligen nationalen Bestimmungen über den Datenschutz bleiben unberührt.
18.01.2019
20005811
NOR40098327