Luftfahrzeug, oder
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Vertrag – Schweiz
Artikel eins
01.06.2008
31.01.2019
19/10 Friedenssicherung
In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe:
(1) Gemeinsames Interessensgebiet: bezeichnet den Luftraum über den Gebieten der Parteien.
(2) Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft: bezeichnet ein
(3) Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums: bezeichnen die Identifizierung mit Hilfe von technischen Mitteln und die Einstufung.
18.01.2019
20005811
NOR40098324