Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Text

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muß durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden, sofern diese nicht gemäß Absatz 2 bis 4 niedriger sind.
  2. Absatz 2,Wird eine Gesellschaft zum ausschließlichen Zwecke der Fortführung eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden Unternehmens errichtet und sollen ihr nur der letzte Inhaber (Mitinhaber) des Unternehmens, dessen Ehegatte und Kinder (Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder) als Gesellschafter angehören, so findet die Bestimmung des Absatzes 1 nur für denjenigen Teil des Stammkapitals Anwendung, der in anderer Weise als durch die Anrechnung des Unternehmens auf die Stammeinlagen der bezeichneten Gesellschafter aufgebracht wird. Wird die Gesellschaft zu dem angeführten Zwecke erst nach dem Tode des Inhabers (Mitinhabers) errichtet, so stehen den bezeichneten nahen Angehörigen sonstige zum Nachlaß des bisherigen Inhabers (Mitinhabers) berufene Personen gleich.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden unter den dort angegebenen Voraussetzungen sinngemäß Anwendung, wenn eine Gesellschaft zum ausschließlichen Zwecke der Fortführung zweier oder mehrerer Unternehmen errichtet wird.
  4. Absatz 4,Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag Stammeinlagen nicht bar zu leisten sind und den aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen entsprochen wird, ist Absatz eins, nicht anzuwenden; in diesem Fall sind die Paragraphen 20, 24 bis 27, 29 Absatz 2 und 4, Paragraphen 39 bis 44 sowie Paragraph 25, Absatz 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß anzuwenden.