Absatz eins,Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung übertragen.
Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 2
01.01.2008
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
06.12.2024
10001002
NOR40098225