Absatz eins,Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende Gründe für die Annahme, daß eine Person an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, so kann er gegenüber dieser Person angemessene Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen, treffen, die notwendig sind,
- Litera aum die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten;
- Litera bum die Ordnung und Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten;
- Litera cum es ihm zu ermöglichen, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben oder sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels abzusetzen.