Kurztitel

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch eins – Anwendungsbereich des Abkommens

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet Anwendung auf
    1. Litera a
      Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
    2. Litera b
      Handlungen, welche, gleichviel, ob sie strafbare Handlungen darstellen oder nicht, die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels römisch drei findet dieses Abkommen Anwendung auf strafbare oder andere Handlungen, die eine Person an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der hohen See oder eines anderen Gebiets außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates befindet.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem zum Zwecke des Starts Kraft aufgewendet wird, bis zu dem Augenblick, in dem der Landelauf beendet ist.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.

Schlagworte

Militärdienst, Zolldienst

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40098165