Absatz eins,Jede Vertragspartei gestattet Bediensteten der Eichbehörden der anderen Vertragspartei, auf ihrem Hoheitsgebiet eichbehördliche Prüfungen (Zulassungsprüfungen, eichtechnische Prüfungen, Befundprüfungen) und Stempelungen von Meßgeräten vorzunehmen, die zur Einfuhr oder Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.