Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Jede Zeichnung des ursprünglichen genehmigten Stammkapitals erstreckt sich zu gleichen Teilen auf einbezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglieder werden, erstmals zu zeichnen sind, ist in Anhang A desselben festgelegt. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens zur Mitgliedschaft zugelassen werden, erstmals zu zeichnen sind, wird durch den Gouverneursrat bestimmt, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Zeichnung genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.