Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 5

ZEICHNUNG DER ANTEILE

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Jede Zeichnung des ursprünglichen genehmigten Stammkapitals erstreckt sich zu gleichen Teilen auf einbezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglieder werden, erstmals zu zeichnen sind, ist in Anhang A desselben festgelegt. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens zur Mitgliedschaft zugelassen werden, erstmals zu zeichnen sind, wird durch den Gouverneursrat bestimmt, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Zeichnung genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.
  2. Ziffer 2
    Der Gouverneursrat hat in Abständen von mindestens fünf (5) Jahren das Stammkapital der Bank zu überprüfen. Im Falle einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals ist jedem Mitglied entsprechend Gelegenheit zur Zeichnung eines Teiles dieser Erhöhung des Stammkapitals zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen zu geben, wobei dieser Teil dem Verhältnis zu entsprechen hat, das sein bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu dem gesamten gezeichneten Stammkapital unmittelbar vor einer solchen Erhöhung ausmacht; dies jedoch mit der Maßgabe, daß die vorstehende Bestimmung nicht für eine Erhöhung oder einen Teil einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals gilt, die beziehungsweise der ausschließlich dazu dient, Beschlüssen des Gouverneursrates nach Absatz 1 und 3 dieses Artikels Wirksamkeit zu verleihen. Kein Mitglied ist dazu verpflichtet, irgendeinen Teil einer Erhöhung des Stammkapitals zu zeichnen.
  3. Ziffer 3
    Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Gouverneursrat die Zeichnung dieses Mitglieds zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen erhöhen, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt. Der Gouverneursrat wird das Ersuchen jedes regionalen Mitglieds, welches weniger als sechs (6) Prozent des gezeichneten Stammkapitals besitzt, um Erhöhung seines Verhältnisanteiles an demselben besonders berücksichtigen.
  4. Ziffer 4
    Von Mitgliedern erstmals gezeichnete Anteile des Stammkapitals werden zum Nennwert begeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert begeben, wenn der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen durch eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, entscheidet, daß sie zu anderen Bedingungen begeben werden.
  5. Ziffer 5
    Die Anteile des Stammkapitals dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur an die Bank gemäß Kapitel VH dieses Abkommens übertragbar.
  6. Ziffer 6
    Die Haftung der Mitglieder auf die Anteile beschränkt sich auf den nicht einbezahlten Teil ihres Ausgabepreises.
  7. Ziffer 7
    Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Bank.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40098060