Absatz einsDer Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst
- Ziffer einseine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen er aufgestellt wurde,
- Ziffer 2eine Beschreibung der Art und des Umfanges der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, sowie
- Ziffer 3ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei ergibt, ob
- Litera aein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
- Litera bein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
- Litera cder Bestätigungsvermerk auf Grund von Einwendungen versagt oder
- Litera dder Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.