Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 271 c

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

16.06.2016

Text

Befristetes Tätigkeitsverbot

Paragraph 271 c,

  1. Absatz eins,In Gesellschaften mit den Merkmalen des Paragraph 271 a, Absatz eins, dürfen der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) einnehmen.
  2. Absatz 2,Wenn eine der in Absatz eins, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.