Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 271 b,

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 18,

Text

Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk

Paragraph 271 b,

  1. Absatz einsEin Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
  2. Absatz 2Ein Abschlussprüfer ist befangen, wenn bei einem Mitglied seines Netzwerks die Voraussetzungen des Paragraph 271, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 5 oder 6, oder des Paragraph 271 a, Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen, sofern nicht durch Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn bei einem Mitglied seines Netzwerks die Voraussetzungen des Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 4, oder des Paragraph 271 a, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Ist das Netzwerkmitglied keine natürliche Person, so sind Paragraph 271, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 271 a, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.