Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,
Paragraph 269 a,
01.06.2008
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 18,
Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.