Absatz eins,Ein Mutterunternehmen, das nach Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Artikel 3, der Verordnung übernommen wurden, hat dabei Paragraph 193, Absatz 4, zweiter Halbsatz und Paragraph 194, sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels Paragraph 247, Absatz 3,, Paragraph 265, Absatz 2 bis 4, Paragraph 266, Ziffer 2 a, 4, 5, 7 und 11 sowie Paragraph 267, anzuwenden.