Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243 b

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 18,

Text

Corporate Governance-Bericht

Paragraph 243 b,

  1. Absatz eins,Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der zumindest die folgenden Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex;
    2. Ziffer 2
      die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist;
    3. Ziffer 3
      soweit sie von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt;
    4. Ziffer 4
      wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinn der Ziffer eins, zu entsprechen, eine Begründung hiefür.
  2. Absatz 2,In diesem Bericht sind auch die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse anzugeben.