Absatz eins,Die Angaben nach Paragraph 237, Ziffer 9, können bei kleinen und mittelgroßen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und 2) sowie mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) unterbleiben. Die Angaben nach Paragraph 237, Ziffer 8 a, können bei den genannten Gesellschaften auf Art und Zweck der Geschäfte beschränkt werden, jene nach Paragraph 237, Ziffer 8 b, bei mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) und jene nach Paragraph 237, Ziffer 14, bei kleinen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins,) unterbleiben. Bei kleinen und mittelgroßen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und 2) können die Angaben nach Paragraph 237, Ziffer 8 b, auf diejenigen Geschäfte beschränkt werden, die direkt oder indirekt zwischen der Gesellschaft und ihren Hauptgesellschaftern oder der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats geschlossen werden. Als Hauptgesellschafter gilt, wer direkt oder indirekt in Höhe von zumindest 10 von Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist.