(4)Absatz 4Die Begrenzungen von Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3b, § 21, § 23 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 und § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung.Die Begrenzungen von Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz 3 b,, Paragraph 21,, Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6 und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach Paragraph 3, Absatz 2, gilt nicht als Bildung.