Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Text

Mindeststreuung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsEin Immobilienfonds muss aus mindestens zehn Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 bestehen.
  2. Absatz 2Keiner der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 20 vH des Wertes des Immobilienfonds übersteigen.
  3. Absatz 3Als Vermögenswert im Sinne des Absatz eins, ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.
  4. Absatz 4Die Begrenzungen von Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz 3 b,, Paragraph 21,, Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6 und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach Paragraph 3, Absatz 2, gilt nicht als Bildung.
  5. Absatz 5Ein Immobilienspezialfonds muss abweichend zu Absatz eins, aus mindestens fünf Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 bestehen und es darf abweichend zu Absatz 2, keiner der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes des Immobilienspezialfonds übersteigen. Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.