Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer,
- Ziffer einsohne daß die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36, erstattet worden ist oder
- Ziffer 2bevor die Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, abgelaufen ist oder
- Ziffer 3obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, untersagt worden ist oder
- Ziffer 4obwohl der weitere Vertrieb nach Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2, oder Paragraph 37, Absatz 3, untersagt worden ist,
ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 43, wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des Paragraph 2, Absatz 12, oder 14 zuwiderhandelt oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, verletzt.