Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Text

Rechnungslegung und Veröffentlichung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Kapitalanlagefonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der Kapitalanlagefonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzusetzen. Der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Betreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds Pensionsgeschäfte (Paragraph 4, Absatz 5,), Zins- oder Devisenswapgeschäfte (Paragraph 4, Absatz 6 und 7) oder Wertpapierleihgeschäfte (Paragraph 4, Absatz 8,) so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.
  4. Absatz 4Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die Paragraphen 268 bis 276 UGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
  5. Absatz 5Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.
  6. Absatz 6Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen und den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Mit dem Jahresabschluß der Kapitalanlagegesellschaft sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
  8. Absatz 8Bei Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß Absatz 6, kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der FMA nur auf Anforderung einzureichen. Der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Spezialfonds jedenfalls zu übermitteln.