Absatz eins,Die Gebühr wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.
Notariatstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,
Paragraph 5
01.01.2009
30.06.2013