(2)Absatz 2,Nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des NotarsNach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars
diesen in Geschäften nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a vertreten unddiesen in Geschäften nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5 a, vertreten und
für ihn solche Geschäfte besorgen, die den im § 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar.für ihn solche Geschäfte besorgen, die den im Paragraph 56, Absatz eins und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar.