Absatz eins,Durch die Weiterbildung sind sämtliche der in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete im Ausmaß der dort ersichtlichen Mindeststundenanzahl zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besondere Betonung auf die Verkehrssicherheit und den rationelleren Kraftstoffverbrauch zu legen ist. Zusätzlich ist eine Weiterbildung in einem oder mehreren der in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebieten im Ausmaß von mindestens sieben Stunden nachzuweisen.