Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Dänemark)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,
Vertrag - Dänemark
Artikel 5,
27.03.2008
39/03 Doppelbesteuerung
Ölvorkommen
21.09.2017
20005786
NOR40097705