Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Text

Artikel 15

Beilegung von Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.