Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Text

Artikel 13

Zuständige staatliche Stellen

Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Stellen.