Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Text

Artikel 12

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens entstehen.