Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,
Artikel 10
01.05.2008
(1) Besuchern aus dem Herausgeberstaat wird im Empfängerstaat nur im notwendigen Ausmaß und nur mit Erlaubnis der zuständigen staatlichen Stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die aufgrund des auf sie anwendbaren innerstaatlichen Rechts zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe
ermächtigt sind.
(2) Besuchsanträge sind nach Möglichkeit mindestens zwei Wochen vor Besuchsbeginn bei der zuständigen staatlichen Stelle des Empfängerstaates zu stellen. Die zuständigen staatlichen Stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge müssen in englischer Sprache gestellt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten: