Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Text

Artikel 9

Vernichtung

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe „STRENG GEHEIM/PRÍSNE TAJNÉ“ dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.