Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,
Artikel 9
01.05.2008
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe „STRENG GEHEIM/PRÍSNE TAJNÉ“ dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.