Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,
Artikel 7
01.05.2008
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien vereinbarte und gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.