Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Text

Artikel 7

Übermittlung

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien vereinbarte und gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.