Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Text

Artikel 6

Klassifizierte Verträge

(1) Ein „klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt.

(2) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien teilen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

(3) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der für diesen zuständigen staatlichen Stelle die zur Erfüllung des klassifizierten Vertrags nötigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen.