Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Text

Artikel 1

Klassifizierte Informationen

„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um sie vor unbefugter Preisgabe zu schützen.